Die Kostenberechnung der haustierärztlichen Behandlung durch VetCheck Berlin erfolgt nun nach der neuen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)/Version 2022, welche bundesweit einheitlich am 22.11.2022 in Kraft tritt.
Wir sind bestrebt, im Sinne des Patienten sowie des Tierhalters und trotzdem kostendeckend, angesichts der aktuellen Inflation, zu arbeiten. Unsere Abrechnungen sind transparent und gut nachvollziehbar. Für die Tierhalter, die für ihre Tiere eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, wird selbstverständlich eine Rechnung zur Vorlage bei der KV erstellt. Eine Auskunft zu Regelleistungen kann vorab gerne am Telefon gegeben werden.
Ab dem 22.11.2022 sind wir, gem. der Novelle der GOT, verpflichtet, Anfahrtskosten zu berechnen! Die Rechnung kann bei uns sowohl bar als auch mit EC- oder Kreditkarte beglichen werden.
Ab dem 22.11.2022 Tage tritt die novellierte Gebührenordnung für Tierärzte in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/beruf/got/
Bitte beachten Sie Folgendes – Wegegeld ist nun für jede Strecke verpflichtend zu berechnen:
§ 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils
bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Beträge nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung
die Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten für den öffentlichen Nahverkehr, für Bahn- und Schiffsfahrten in der 1. Klasse, für
Flüge in der Touristenklasse und für die Benutzung eines Taxis sowie
für notwendige Übernachtungen
Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach den
laufenden Nummern 75 bis 77 des Gebührenverzeichnisses.
(4) Für das Absehen von der Geltendmachung des Wegegeldes oder der
Reiseentschädigung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.
Durch die Novelle ist die Berechnung von Wegegeld/Reiseentschädigung not-
wendig. Das Absehen von der Berechnung ist gem. Abs. 4 nur unter den sehr
engen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 möglich:
– Schriftliche Vereinbarung,
– mit Unterschrift des Tierarztes und des Zahlungspflichtigen und
– Begründung des Einzelfalles (nach Maßgabe der Berufsordnung der Tierärztekammer)
– vor der Erbringung der Leistung.
Werbung mit dem Verzicht auf Weggeld und das Verwenden von Formularen für den Verzicht hierauf sprechen gegen den Einzelfall und sind somit nicht möglich. Das Wegegeld kann nur unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Satz 3 (besonderer zeitlicher Aufwand) bis zum dreifachen Satz liquidiert werden.
Quelle: DECHRA/GOT/BTK